§ 1
Name, Sitz Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen
„Förderverein der Altendorfer Grundschule Nordhorn“
2) und nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Nordhorn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nordhorn einzutragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1) Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Altendorfer Grundschule Nordhorn, z. B. durch die Bereitstellung finanzieller Mittel. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Stiftungen
c) Sonstige Erträge
2) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar ideellen, gemeinnützigen Zwecken, nämlich der Pflege und Förderung der Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus bei der Lösung gemeinsamer Erziehungsaufgaben.
Er will das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule erhalten und fördern.
Jede gewerbliche Tätigkeit ist ausgeschlossen, etwaige finanzielle Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäß festgelegten, gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder werden nicht begünstigt durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
4) Der Verein fördert Projekte nur dann, wenn entweder der Schulträger nicht zuständig ist, oder wenn sichergestellt ist, dass der Schulträger den Anteil, zu dem er verpflichtet ist, übernimmt.
§ 3
Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszwecken dienen will.
2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
3) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.
4) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich abgegeben sein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge und Spenden ist ausgeschlossen.
5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt, über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
b) durch Beschluss des Vorstandes, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2) Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zecke verwendet werden. Den Vorstandsmitgliedern werden lediglich nachgewiesene Aufwendungen erstattet.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung (MV)
§ 6
Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer/in
c) dem/der Kassenwart/in
Dem Vorstand darf nicht mehr als ein(e) an der Altendorfer Grundschule tätige(r) LehrerIn angehören. Der/die 1. Vorsitzende darf kein(e) an der Altendorfer Grundschule tätige(r) LehrerIn sein. Über die Teilnahme von beratenden Mitgliedern an den Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand.
2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der MV mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er tritt nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies fordert. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen über
100,– € bedürfen zusätzlich der Unterschrift des/der ersten Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 7
Zuständigkeit des Vorstands
1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der MV vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der MV, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der MV
b) Ausführung der Beschlüsse der MV
c) Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 der Satzung
d) Erstellung des Jahresberichts für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung
2) Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen. Bei dessen/deren Verhinderung tritt an seine/ihre Stelle der/die 2. Vorsitzende. Die laufenden Geschäfte führt der Vorstand, die Kasse der Kassenwart
3) Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die MV kann Gäste zulassen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
2) Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren; einer der beiden
Kassenprüfer kann wiedergewählt werden.
c) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts
d)Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins
§ 9
Einberufung und Beschlussfassung bei der Mitgliederversammlung
1) Einmal im Jahr findet eine MV statt. Sie wird durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n mindestens 2 Wochen vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
2) Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, kann eine außerordentliche MV einberufen. Er/sie ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen MV schriftlich zu laden.
3) Die MV wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.
4) Bei den Wahlen des Vorstands wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem/r von der MV zu bestimmenden Versammlungsleiters/in übertragen.
5) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.
6) Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
7) Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
Die MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
(Ausnahme § 11 der Satzung).
8) Über die Wahlen und Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Diese muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Name des Versammlungsleiters
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) die Tagesordnung
e) die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse
f) Das Protokoll ist beim Schriftführer einzusehen oder wird auf Anforderung zugesandt.
9) Jedes Mitglied kann weitere Angelegenheiten nachträglich bis eine Woche vor dem Tag der MV auf die Tagesordnung setzen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der MV die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
10) Nicht anwesende Mitglieder können sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen.
§ 10
Kassenwesen
1) Der Kassenbericht ist jährlich von den Kassenprüfern zu prüfen.
Der Bericht ist von den Kassenprüfern zu unterzeichnen.
2) Der Kassenbericht ist der MV bekannt zu geben, die über die Entlastung beschließt.
§ 11
Auflösung des Vereins
1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene MV mit ¾-Stimmenmehrheit, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit ¾-Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nordhorn, die es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der SchülerInnen der Altendorfer Grundschule für gemeinnützige Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.