Das Schul-ABC für Eltern

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Unser Eltern-ABC

Hier finden Sie Informationen zu Fragen, die oft gestellt werden.

Wenn Sie selber Fragen haben, schicken Sie uns bitte eine E-Mail - wir werden versuchen, an dieser Stelle Antworten zu geben.

Ausleihverfahren für Lernmittel
Betreuung
Bürozeiten
Empfehlungen für die Wahl der Schullaufbahn
Eingangsstufe
Entschuldigung
Feiertage
Ferienregelung bis 2014
Glatteis

Kopfläuse
Lernen unter einem Dach
Notgruppe
Pausenzeiten
Schulbuchverleih
Schullaufbahnempfehlung
Schulweg
Sprachfeststellungsverfahren - "Fit in Deutsch"

Unterrichtsausfall bei besonderen Witterungsbedingungen

Unterrichtsbefreiung
Unterrichtszeiten
Verlässliche Grundschule
Versicherung


Ausleihverfahren für Schulbücher


In Niedersachsen gibt es seit dem 1. August 2004 keine Lernmittelfreiheit mehr. An unserer Schule können aber zukünftig die meisten Lernmittel gegen Zahlung eines Entgelts ausgeliehen werden. Die Ausgestaltung des Ausleihverfahrens richtet sich nach den Beschlüssen der Gesamtkonferenz. Die Teilnahme an dem Ausleihverfahren ist freiwillig und kann für jedes Schuljahr neu entschieden werden.

Welche Lernmittel Sie jeweils ausleihen können, wird Ihnen frühzeitig bekannt gegeben; dabei werden wie bisher schon benutzte, aber auch neue Lernmittel ausgeliehen. Auf einer Liste werden dann die Ladenpreise und das von unserer Schule für die Ausleihe erhobene Entgelt angegeben (An allen Nordhorner Grundschulen wird eine Leihgebühr in Höhe von ca. 30 % des Neupreises erhoben!). Damit können Sie in Ruhe vergleichen und dann entscheiden, ob Sie von dem Angebot Gebrauch machen wollen. Welche Lernmittel von Ihnen selbst zu beschaffen sind, ist auf einer weiteren Liste zusammengestellt.

Leistungsberechtigte nach dem Bundessozialhilfegesetz und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Heim- und Pflegekinder –, sind von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe befreit. Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören und an dem Ausleihverfahren teilnehmen wollen, müssen Sie Ihre Berechtigung durch Vorlage des Leistungsbescheides oder durch Bescheinigung des Leistungsträgers nachweisen.

Familien mit 3 oder mehr schulpflichtigen Kindern können die Bücher zu einem Preis von 80 % des normalen Mietpreises ausleihen.

Bitte denken Sie daran: Nicht alle Bücher, die von uns ausgeliehen werden, sind neu. Unter Umständen erhält Ihr Kind deshalb auch ein älteres Buch, wenn Sie an der Ausleihe teilnehmen. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die ausgeliehenen Lehrmittel pfleglich zu behandeln und zu dem von der Schule festgesetzten Zeitpunkt in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Die Erziehungsberechtigten haben dies im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zu überwachen. Verloren gegangene oder beschädigte Lernmittel sind zu ersetzen. Wir empfehlen deshalb dringend, alle ausgeliehenen Bücher mit einem Umschlag zu versehen.

Weitere Informationen unter: http://www.mk.niedersachsen.de/master/0,,C3063413_N12132_L20_D0_I579,00.htm


Betreuung


Entschuldigungen und Unterrichtsbefreiung

Sollte Ihr Kind krank werden oder aus anderen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen können, erwarten wir eine schriftliche (auch e-Mail) oder telefonische Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten, möglichst am ersten Tag, spätestens innerhalb von drei Tagen. Diese Regelung gilt auch für die Fächer Sport und Schwimmen.

Anfragen durch die Kinder auf Befreiung vom Unterricht (z.B. Arztbesuch, Familienfeiern, Kuren. Sport, Schwimmen, etc ) können von uns nicht akzeptiert werden.


Feiertage

Unterrichtsfreie Tage

Gesetzliche Feiertage sind in Niedersachsen: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, der 1.Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, der 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag.


Ferientermine für die Schuljahre bis 2009/10

bitte hier anklicken!

Beendigung des Unterrichts am letzten Schultag vor den Ferien:

Am letzten Tag vor den Ferien innerhalb eines Schuljahres schließt der Unterricht nach der letzten planmäßigen Unterrichtsstunde. Auch die Ganztagsbetreuung findet statt.

Am letzten Schultag vor den Sommerferien und am letzten Schultag vor den Halbjahresferien (Zeugnisausgabe) ist Unterrichtsschluss nach der 3. Unterrichtsstunde. Auch die Ganztagsbetreuung entfällt.



Fit in Deutsch

Feststellung des Sprachstandes ein Jahr vor der Einschulung vor der Einschulung

(Text: "Niedersächsischen Bildungsserver" NiBis)

Zielsetzung

Die Sprachförderung vor der Einschulung ist im Schulgesetz verankert und wird ab dem 1.8.2006 auf ein Jahr ausgedehnt. Alle 2007 einzuschulenden Kinder werden mit einem Verfahren zur Feststellung des Sprachstandes in Deutsch im Mai 2006 geprüft. Ab 31.08.2006 werden Sprachkurse für alle Kinder angeboten, bei denen die Deutschkenntnisse voraussichtlich nicht ausreichen, um am Unterricht in der 1. Klasse in 2007 angemessen teilnehmen zu können. Hierfür gibt es ein regionales Fortbildungsprogramm für Schulen und Lehrkräfte.

Um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können, müssen Kinder über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Dazu gehört das Verstehen ebenso wie die aktive Sprachverwendung. Das Kind muss über einen altersangemessenen passiven und aktiven Wortschatz verfügen. Dabei ist der passive Wortschatz stets größer als der aktive. Es muss kindgerecht strukturierte Äußerungen (also grammatisch nicht zu komplizierte Aussagen, Fragen und Aufforderungen) verstehen. Das Kind sollte in der Kommunikation mit anderen Menschen seinem Alter angemessen agieren und reagieren können. Sein Sprechen sollte deutlich genug sein, damit es von anderen verstanden wird.
Es ist Aufgabe der Schule festzustellen, ob die erforderlichen Sprachkenntnisse beim Kind vorhanden sind. Kinder, bei denen diese Kenntnisse nicht vorhanden sind, müssen an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen ein Jahr vor der Einschulung teilnehmen.
Das vorliegende Verfahren zur Feststellung des Sprachstandes dient dazu, die Deutschkenntnisse des Kindes zu überprüfen und damit die Entscheidung zu begründen, ob das Kind zur Teilnahme an einer besonderen sprachfördernden Maßnahme verpflichtet wird.
Dazu werden der aktive und passive Wortschatz des Kindes, sein Sprachverständnis und seine aktive Sprachstrukturierung überprüft. Seine bisherige sprachliche Entwicklung wird erfragt.
Das Verfahren ist als ein sog. Screeningverfahren zu verstehen. Mit seiner Hilfe kann nur festgestellt werden, ob das Kind in schulrelevanten Bereichen der sprachlichen Kommunikation einer Förderung bedarf. In welchen Bereichen diese Förderung erfolgen muss; wie gut bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache die Erstsprache entwickelt ist und ähnliche Fragestellungen können aufgrund der hier gewonnen Ergebnisse nicht beantwortet werden. Dazu bedarf es einer umfangreicheren und differenzierteren Beobachtung der Sprachentwicklung, die erst zu Beginn der Fördermaßnahme zu leisten ist.

Weitere Informationen über den Ablauf des Verfahrens und über die Sprachfördermaßnahmen finden Sie unter:

http://nibis.ni.schule.de/nibis.phtml?menid=953


Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen

RdErl. d. MK v. 20.08.2005 (Auszug)

Glatteis

Extreme Witterungsverhältnisse können zur Folge haben, dass Schülerinnen und Schüler die Schule nicht erreichen oder verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde. Die Entscheidung darüber, ob bei solchen Witterungsverhältnissen der Unterricht für einen Tag oder mehrere Tage ausfallen muss, trifft die Landesschulbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf die Landkreise und kreisfreien Städte ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.

Es ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob der Unterrichtsausfall auf den Primarbereich oder auf den Primar- und Sekundarbereich I beschränkt werden kann.

Die ... zuständige Behörde sorgt dafür, dass ihre Entscheidung so früh wie möglich über den Hörfunk und das Fernsehen bekannt gegeben wird.

Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.
Ist Unterrichtsausfall ... angeordnet worden, muss gewährleistet sein, dass Aufsichtspflichten gegenüber den Schülerinnen und Schülern, die trotz des Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, erfüllt werden.

Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Es ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule beaufsichtigt werden. Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs dürfen nur dann vorzeitig, d. h. abweichend von ihrem Stundenplan, nach Hause entlassen werden, wenn sie von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt werden oder die Erziehungsberechtigten sich im Einzelfall (z. B. telefonisch) mit der Entlassung einverstanden erklärt haben.

Ein kleiner Tipp: Der Landkeis Grafschaft Bentheim fällt die Entscheidung über Unterrichtsausfall morgens gegen 5 Uhr und veröffentlicht diese Entscheidng auf der Homepage unter: www.grafschaft.de

Hohe Temperaturen (Hitzefrei)

Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen. Hierüber entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulpersonalrates und der Schülervertretung. Wird kein Hitzefrei gegeben, so ist ggf. auf die verminderte Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs dürfen nur dann vorzeitig, d. h. abweichend von ihrem Stundenplan, nach Hause entlassen werden, wenn ein solches Verfahren mit den Erziehungsberechtigten abgesprochen ist.

Weitere Informationen unter: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C17944179_L20.pdf


Kopfläuse

Befall durch Kopfläuse gilt laut Infektionsschutzgesetz nicht als Krankheit. Ebenso sind sie kein Zeichen mangelnder Hygiene oder Sauberkeit.

In der Grundschule und im Kindergarten werden erfahrungsgemäß Kinder häufiger von Läusen befallen, während ältere Kinder ein anderes Körpergefühl entwickeln und keinesfalls Läuse akzeptieren.

Die Übertragung erfolgt durch dichten Kopfkontakt oder durch Kopfbedeckungen, die nebeneinander hängen (Jacken, Anoraks, Mützen). In den Herbst- und Wintermonaten häufen sich die Fälle, da der Erstbefall oft durch Freizeitaktivitäten in den Ferienfreizeiten erfolgte.

Ich weise auf die Verantwortung der Erziehungsberechtigten hin, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder ohne Nissen bzw. Läuse das Schulgebäude betreten. Sollte ein Befall vorliegen, bleiben die Kinder zu Hause, bis eine entsprechende ärztliche Bescheinung vorliegt. Daraus muss hervorgehen, dass das betroffene Kind ohne Läusebefall ist und es somit die Schule besuchen darf.

Bitte beachten Sie die vom Gesundheitsamt ausgeteilten Broschüren zu Maßnahmen bei Kopflausbefall.

Das Gesundheitsamt verweist in dem Zusammenhang auf die Schwierigkeit einer sicheren Diagnose und bietet den Eltern an, ihr Kind einem Arzt des Gesundheitsamtes vorzustellen. Dort sind Experten, die über viel Erfahrung im Erkennen von Nissen (abgelegte Eier von Läusen) verfügen.

Bitte lesen Sie auch den entsprechenden Artikel in unserer Schulbroschüre


"Lernen unter einem Dach"

s. Regionales Intergrationskonzept


Notgruppe

Die Altendorfer Grundschule ist ein verlässliche Schule (s. vorne). Trotzdem kann es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass der Unterricht später beginnt (z. B. bei Sportfesten) oder früher endet (z. B. bei „hitzefrei“).

Sollten Sie in solchen Fällen keine andere Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind haben, kann es selbstverständlich in der Schule bleiben und es wird durch die Lehrerinnen und Lehrer beaufsichtigt.

Bitte teilen Sie uns auf dem Abschnitt am Ende der Broschüre mit, ob Ihr Kind grundsätzlich in den beschriebenen Fällen in der Schule bleiben soll.


Teilnahme am Regionalen Integrationskonzept

Diese Punkt wird überarbeitet. Wir bitten um etwas Geduld!


Verlässliche Grundschule

Die Altendorfer Grundschule ist wie alle niedersächsischen Grundschulen verlässlich. Das bedeutet:

Der Unterricht beginnt morgens um 8 Uhr und endet für die Schülerinnen und Schüler der  Eingangsstufenklassen um 12 Uhr, für die Schülerinnen und Schüler der 3. und 4. Klassen um 13 Uhr.

In dieser Zeit werden alle Schülerinnen und Schüler verlässlich in der Schule betreut, auch wenn Lehrerinnen oder Lehrer krank sind, Fortbildungen oder andere Veranstaltungen besuchen.

Die Kinder der Eingangsstufenklassen können auf Antrag der Eltern die Zeit von 12 Uhr bis 13 Uhr in unserer kostenlosen Randstundenbetreuung verbringen. Sie werden von qualifizierten Mitarbeiterinnen betreut. In unserem eigens dafür eingerichteten Raum können die Kinder spielen, malen, basteln etc.

 

Die Anmeldung zur Betreuung kann jeweils zum Schulhalbjahr (1.8. oder 1.2. eines Jahres) erfolgen.

Wenn Sie Ihr Kind angemeldet haben, so besteht für Ihr Kind Anwesenheitspflicht an den von Ihnen gewählen Tagen von 12.00 bis 13.00 Uhr. Ein frühzeitiges Verlassen ist aus Gründen der Aufsicht und der Personalplanung nicht möglich. Sollte Ihr Kind aus dringenden Gründen einmal nicht an der Betreuung teilnehmen können, so lassen Sie der Betreuungskraft Ihres Kindes rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung zukommen.

Sie können die Mitarbeiterinnen der Randstundenbetreuung zwischen 12 und 13 Uhr erreichen unter der Telefonnummer: 37051

 

Das Formular zur Anmeldung für die Betreuung finden Sie in unserer Broschüre "Schule für alle" und Sie erhalten sie auch im Sekretariat der Schule.

 


Versicherung

Ihr Kind ist mit der Einschulung unfallversichert. Dies gilt für Unfälle im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und während schulischer Pflichtveranstaltungen. Nur der direkte Schulweg ist versichert. Nicht versichert sind Umwege (auf dem Schulweg) und privater Aufenthalt auf dem Schulgelände. Für Eltern besteht eine Unfallmeldepflicht!

Wenn Ihr Kind sich beispielsweise auf dem Schulweg verletzt hat oder sich am Vormittag eine Verletzung zugezogen hat, die erst am Nachmittag einen Arztbesuch erforderlich macht, muss dieser Vorgang der Schule (am besten im Sekretariat) umgehend gemeldet werden.

Versicherungsschutz Schulweg unter 1 km

Fahrräder von Kindern, deren Schulweg unter einem Kilometer liegt, sind nur dann versichert, wenn das Kind das Fahrrad in Ausnahmesituationen benutzt, wie zum Beispiel bei Schwimmunterricht in der ersten bzw. letzten Unterrichtsstunde, wenn kein Bus eingesetzt wird oder bei Klassenfahrten mit Fahrrädern!

Die Kinder dürfen natürlich mit dem Fahrrad zur Schule fahren. Die Fahrräder sind dann aber nicht über die Schule versichert.

Kinder die eine Busfahrkarte besitzen, dürfen dann mit dem Fahrrad kommen, wenn der Unterricht ausnahmsweise früher zuende ist Nur dann sind die Fahrräder versichert!


Schullaufbahnempfehlung

Seit der Abschaffung der Orientierungsstufe haben die Grundschulen die Aufagbe, am Ende des vierten Schuljahres Empfehlungen über die weitere Schullaufbahn eines Kindes abzugeben.

Dies ist im Erlass "Die Arbeit in der Grundschule" festgelegt.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Die Nordhorner Grundschulen informieren die Eltern der zukünftigen Viertklässler und geben Entscheidungshilfen für die Wahl der für jedes Kind passenden weiterführenden Schulen. Sie können diese hier nachlesen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.mk.niedersachsen.de/master/0,,C2283625_N12132_L20_D0_I579,00.html